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  2. Heuvel, Gerd van den
    In: Scintillae Leibnitianae; (2022)
    Buch
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  5. Von Gottes Genaden, Wür Carl Albrecht, in Ober: und Nidern-Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leichtenberg [et]c. Entbietten allen und jeden Unseren Obristen-Hofmaister, Hof-Raths, und Hof-Cammer-Raths-Præsidenten, Statthaltern, Vice-Statthaltern zu Amberg, Vicedomen, Cantzlern, Renntmaistern, Pflegern, Forstmaistern, Pflegs-Commissarien, Richtern, Castnern, Verwaltern, Burgermaistern, auch denen Hofmarchs-Inhabern, und deren Richtern, nit weniger Stätt und Märckten, und ins gemain allen Unseren Officiern, Dienst- und Ambtleuthen, dann denen Unserigen von der Landschafft, aller hierunder begriffenen Ständte, Underthanen, Gemaindten, und immer angehörigen Unserer Chur-Landten zu Bayrn, und der Obern-Pfalz Unsere Gnad, und Grueß zuvor, und geben denenselben hiemit zuvernemmen. Demnach Unsere sub dato 27. August. 1721. und sonderbar die lestere jüngst abgescheinten 1730.igsten Jahrs den 11.ten Decembris außgeschriben gnädigste Resolutiones, Krafft welcher befolchen worden, daß alle unsere Jayds-Bediente bey unsern Landt: und Pfleg-Gerichtern, warin selbe entlegen, in Civil-Sachen ohne die von unserm Obrist-Jägermaister-Ambt zu erfordern habente Compassierung verhandlet, und abgestrafft werden sollen, welch beede erlassene gnädigiste Resolutiones, vornemblich jenige zum Grundt haben, die beraits Anno 1677. per Generale außgeförtiget, und darin verordnet worden, daß ermelt unserm Obrist-Jägermaister-Ambt, und demselben subordinierten Wildt: und Forstmaistern über die untergebene Jayds-Bediente in Jayds- und Ambts-Sachen die Jurisdiction gestattet, und konfftigshin ohne ihr Vorwissen und Erinnerung keine Holtz-Abgab mehr verwilliget werde ... : Geben in Unserer Haupt- und Residenz-Statt München den 28. Februar. 1731. : 1731-02-28 : Wir Obern-Bayrn Nieder-Bayern Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf bei Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst Leuchtenberg entbieten Obristen-Hofmeister Obristhofmeister Obersthofmeister Hof-Raths-Praesidenten Hof-Rats-Präsidenten Hof-Kammer-Rats-Präsidenten Vizedomen Vize-Statthaltern Stellvertretern Kanzlern Rentmeistern Amtspflegern Forstmeistern Pflegs-Kommissaren Kastnern Bürgermeistern den Hofmarks-Inhabern nicht weniger Stätten Städten Märkten gemein insgemein all Offizieren Dienstleuthen Dienstleuten Amtsleuten Unsrigen Landschaft Landständevertretung hierunter fallenden Stände Untertanen Gemeinden allen Kur-Landen Kur-Länder Gnade Gruß denselben ihnen hiermit vernehmen am besonders letztere abgelaufenen 11. Dezember ausgeschriebenen ausgegebenen verkündeten Resolutionen Beschlüsse Erlasse kraft befohlen Jagds-Bediente Jagd-Bedienten unseren Landt-Gerichtern Land-Gerichten Pfleg-Gerichten wovor sie gestellt Zivilsachen Obrist-Jägermeister-Amt erteilen habende erteilende erforderliche Kompassierung Genehmigung verhandelt gerichtet bestraft welches beide gnädigste vornehmlich jene Grund bereits Generalerlass ausgefertigt verkündet besagte untergeordneten Wildtmeistern Wildmeistern Jayds-Sachen Jagd-Sachen Amts-Sachen Jurisdiktion Rechtsprechung künftighin künftig Ankündigung Holz-Abgabe bewilligt gegeben ausgegeben Haupt-Statt Haupt-Stadt Residenz-Stadt
    Bayern ; Karl
    1731
    Online Buch
  6. Lefèvre, Michel
    1996
    Buch
  7. Voss, Jürgen
    1990
    Buch
  8. Von Gottes Gnaden Wür Carl Albrecht, in Ob- und Nidern Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leuchtenberg, [et]c. [et]c. Entbiethen jeden Unserm Hof-Raths-Præsidenten, Vitzdomben, Haubtleuthen Rentmaistern, Pflegern, Pflegs-Commissarien, Pflegs-Verwaltern, Castnern, Mauthnern, Zohlnern, und insgemain allen Unseren, dann der Hofmarchen, Städt, und Märckten Obrigkeiten, und Unterthanen, auch allen jenen, so in Unseren Landen insäßig seynd, Unseren Gruß, und Gnad zuvor. Und haben Wür euch ohne deme bereits unterm 5ten April des 1736. Jahrs mittls erlassenen General-Mandats gnädigist zu vernemmen gegeben, welcher gestalten das in Unseren Landen eingeführte Tabac-Weesen durch die neue aufgestelte Direction, als Unser Churfürstliches Werck unter Unseren höchsten Nahmen geführt: und von Unserer angeordneten Tabac-Deputation die vorkommende Confiscations-Fälle ausgemacht werden sollen ... : 1738-05-19 : Wir Oberen Ober-Bayern Niederen Nieder-Bayern Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf bei Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst entbieten allen Unserem Hof-Rats-Präsidenten Vizedomen Stellvertretern Statthaltern Hauptleuten Rentmeistern Amtspflegern Pflegs-Kommissaren Kastnern Mautnern Zöllnern insgemein Unsrigen Hofmarken Städte Märkte Untertanen welche Land Ländern ansässig sind Gnade dem ohnedies am 5. mittels gnädigst vernehmen welchergestalt welcherart wie dass Tabak-Wesen neu aufgestellte Direktion Werk Namen Tabak-Deputation vorkommenden Konfiskations-Fälle Beschlagnahmungen bestimmt
    Bayern ; Karl
    1738
    Online Buch
  9. Von Gottes Gnaden Wür Carl Albrecht, in Ob: und Nidern Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leuchtenberg [et]c. Entbietten allen, und jeden Unseren Hof-Raths-Præsidenten, Statthaltern, Vicedomen, Haubtleuthen, Rentmaistern, Pflegern, Plegs-Commissarien, und Pflegs-Verwaltern, Richtern , Castnern, Mauttnern, Zollnern, und all unseren Beambten, nicht weniger denen von Unserer lieben, und getreuen Landschafft von allen Ständten, und ins gemain all unseren Unterthanen der Hertzogthümber Ob- und Nidern-Bayrn, der Obern-Pfaltz, auch all anderer Unserer Herrschafften, und Landereyen Unseren Grueß, und Gnad zuvor; Und geben denenselben hiemit zu vernehmen, daß, Ob Wür uns zwar gnädigist versehen hätten, es wurden unsere sowohl wegen Unterhaltung der Inländisch dürfftigen Hauß-Armen, der Arbeit vorzustehen nicht vermögenden, dann auch Inwendigen, obschon ebenfahls Armen, doch dem Müßiggang liebend- und die Arbeit-scheühenden Leuthen sowohl: als mit denen frembden, und starcken Bettleren, Landstörtzer, umblauffend gartenden Soldaten, und anderen Herrenlosen müßiggehenden Gesindl verschaidentlich in Truck gegebene Mandata, und Land-Gebott in die Pflicht-schuldigiste Obacht genommen worden seyn, So müssen Wür jedoch zu Unserem grösten Mißfallen ein widriges ... vernehmen ... : 1737-03-24 : Wir Obern Oberen Ober-Bayern Niederen Nieder-Bayern Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf bei des Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst entbieten Hof-Rats-Präsidenten Vizedomen Stellvertretern Hauptleuten Rentmeistern Amtspflegern Pflegs-Kommissaren Kastnern Mautnern Zöllnern Beamten den denjenigen treuen Landschaft Landständevertretung Ständen gemein insgemein Untertanen Herzogtümer Obern-Bayrn Herrschaften Ländereien Länder Gruß Gnade denselben ihnen hiermit bekannt gnädigst vermeint gedacht würden inländischen dürftigen bedürftigen Haus-Armen Obdachlosen auszuführen Arbeitsunfähigen ebenfalls liebenden zugetanen scheuenden arbeitsscheuen Leuten fremden starken hartnäckigen vielen Bettlern Landstreichern umlaufend herum umher gartierenden marodierenden Gesindel verschiedentlich Druck Mandate Land-Gebote Landes-Gesetze pflichtschuldigste Beachtung sein Missfallen Gegenteiliges Gegenteil
    Bayern ; Karl
    1737
    Online Buch
  10. Von Gottes Gnaden, Wür Carl Albrecht, in Ob- und Nidern Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leuchtenberg, [et]c. [et]c. Unseren Grueß zuvor. Lieber Getreuer: Obwohlen durch den klaren Inhalt unserer Chur-Bayrischen Landrechten ... besonders aber durch ... verschaidene Generalien unter schwärem Verbott sich nachtrucklich verordnet findet, daß bei denen- deren Uns angehörigen Lehenschafften wegen vorgehenten waserley Veränder- und Handlungen unsere Gerichts-Beambte sowohl, als auch die Hofmarchs-Inhabere, oder deren aufgestelte Richter, und Verwaltere, imgleichen die Stätt, und Märckte, wie nitweniger die Vasallen selbsten sich von Auffricht- und Förttigung deren Briefen, als eine Unserm allhiesigen Lehen-Hof, und nachgesezten Lehen-Probst-Aembtern zukommente Sach, unter Cassier- und Vernichtung solcher Briefschafften, auch anderen empfindlichen Einsehen, enthalten sollen, So hat sich doch auß denen vorgegangenen Rentmaisterischen Umbritts-Visitationen, und eingekommenen vilen anderen Anzaigen mehrfältig dargelegt, wie dem Verbott ohngeachtet verschaidene unsere Gerichts-Beambte, dann die Hofmärchen, wie auch Stätt, und Märckte, ja die Vasallen selbsten derley Brief-Auffricht- und Förttigung sich ungescheucht unterstanden- ... haben ... : 1735-12-15 : Wir Obern Oberen Ober-Bayern Niederen Nieder-Bayern Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf bei des Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst Gruß obwohl kurbayrischen Landrechte verschiedene General-Mandate schwerem strengem Verbot nachdrücklich Lehenschaften vorgehender waserlei jedweder Veränderungen Gerichts-Beamten Hofmarks-Inhaber aufgestellte eingesetzte angestellte Verwalter ingleichen gleichermaßen Städte Märkte nicht weniger selbst Auffrichtung Aufrichtung Fertigung der hiesigen nachgesetzten nachgeordneten Lehen-Propst-Ämtern zukommende Sache Cassierung Kassierung Einziehung Briefschaft Briefe Strafen aus rentmeisterischen Umritts-Visitationen eingegangenen vielen Anzeigen mehrfaltig mehrfach herausgestellt Verbot ungeachtet verschiedene Gerichts-Beamte außerdem Hofmarken selbst derlei Brief-Auffrichtung Brief-Erstellung Brief-Förttigung Brief-Anfertigung ungescheut
    Bayern ; Karl
    1735
    Online Buch
  11. Von Gottes Gnaden, Wür Carl Albrecht, in Ober: und Nidern-Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leuchtenberg [et]c. [et]c. Entbiethen allen und jeden unseren Hof-Raths-Præsidenten, Vicedomen, Rentmaistern, Haubtleuthen, Pflegern, Richtern, Castnern, Mauttnern, Zohlnern, Hofmarchs- dann Stätt- und Märckts-Obrigkeiten, nit weniger denen von unser lieb- und getreuen Landschafft, und ins gemain allen Unterthanen, Unseren Grueß, und Gnad zuvor, und thun kundt: Waßmassen Wür Uns zu gäntzlicher Erörder- und Aufhebung der jenigen Anstände, welche sich immer in puncto Jurisdictionis auf denen Weegen, und Strassen zwischen unseren Pfleg- und Landgerichteren, dann denen Hofmarchs-Inhaberen eraignet haben, über die von unserem Hof-Rath, und Hof-Cammer abgegebene Bericht, und Guetachten gnädigist erkläret, daß, gleichwie vor das Erste in vijs Regiis, das ist, auf denen ordentlich gemainen sogenannten Haubt: Land: Hoch: und Hörstrassen Uns die Jurisdiction zu aller Zeit zugestanden hat. Also auch konfftighin hierob zuhalten, und keinem Hofmarchs-Inhaber auf solch offentlichen gemainen Haubt- Land- Hoch- und Hörstrassen, wann schon selbe neben- oder durch seine Gründe gehen, die Jurisdiction gestattet werden solle ... : Geben in Unserer Haubt- und Residenz-Statt München den 3. Januauarij [!] Anno 1735. : 1735-01-03 : Straßenrecht : Wir Obern-Bayrn Ober-Bayern Nieder-Bayern Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf bei des Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst entbieten Hof-Rats-Präsidenten Vizedomen Stellvertretern Statthaltern Rentmeistern Amtspflegern Verwaltern Kastnern Mautner Zöllnern Hofmarchs-Obrigkeiten Hofmarks-Obrigkeiten Stätt-Obrigkeiten Stadt-Obrigkeiten Markts-Obrigkeiten nicht den denjenigen lieben treuen Landschaft Landständevertretung gemein insgemein Untertanen Gruß Gnade tun kund geben bekannt wasmaßen welchermaßen welcherart wie gänzlicher völliger Erörderung Erörterung Beantwortung derjenigen Zweifel Unsicherheiten Streitpunkte punkto bezüglich Jurisdiktion Rechtsprechung Wegen Straßen Pfleggerichteren Pfleggerichten Landgerichten weiterhin den Hofmarks-Inhabern ereignet haben Hof-Rat Hof-Kammer Berichte Gutachten gnädigst erklärt allem gemeinen allgemeinen gewöhnlichen Haubtstrassen Hauptstraßen Landstrassen Hochstrassen Höherstraßen allen Zeiten künftig hieran halten Hofmarks-Inhaber öffentlichen auch selbige diese Grundstück soll gegeben ausgegeben Haubt-Statt Haupt-Stadt Residenz-Stadt Januarii Ianuarii Januar
    Bayern ; Karl
    1735
    Online Buch
  12. Von Gottes Gnaden, Wür Carl Albrecht, in Ober: und Nidern-Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Landgraf zu Leuchtenberg [et]c. [et]c. Entbiethen allen und jeden unseren Hof-Raths-Præsidenten, Vicedomen, Rentmaistern, auch sammentlichen Commendanten Unserer Trouppen zu Roß, und Fueß, Pflegern, Pflegs-Commissarien, Pflegs-Verwaltern, Mautt und Zohl: auch anderen Unseren Beambten, dann Hofmarchs-Inhabern, und deren Richtern, vornemblichen aber sammentlichen getreuen Lands-Unterthanen Unseren gnädigisten Gruß, Und geben denenselben zur pflicht-schuldigisten Erinnerung, wie Wür in Unseren Landen zu Bayrn, und der Oberen-Pfaltz die alte Landfahnen, und die darauß gezogene Außschuß, nach der uhralten Observanz lediglich zu Behuef, und Erhaltung unserer lieb- und getreuen Unterthanen, bey disen fürwehrent gefährlichen Kriegs-Läuffen widerumben errichten zulassen eine Nothwendigkeit angesehen, auch dises Werck biß anhero zu Unserem gnädigisten Gefallen in seine zimbliche Richtigkeit, mit Daraufwendung grosser Kosten, gebracht worden seye ... : Geben in Unserer Haubt- und Residenz-Statt München den 27. Octobris 1734. : 1734-10-27 : Obern-Bayrn Ober-Bayern Nieder-Bayern Ober-Pfalz Pfalz-Graf bei des Heiligen Römischen Erz-Truchsss Kur-Fürst entbieten Hof-Rats-Präsidenten Vizedomen Stellvertretern Statthaltern Rentmeistern sämtlichen allen Kommandanten Truppen Ross Pferd Fuß Pflegs-Kommissaren Mautt-Beambten Maut-Beamten Zohl-Beambten Zoll-Beamten Hofmarks-Inhabern vornehmlich treuen Landes-Untertanen gnädigsten denselben ihnen pflichtschuldigsten Land Ländern alten Landwehren daraus gezogenen Landesausschuss uralten Recht Rechtslage Behuf Zweck Wohle lieben treuen diesen fortwährend Kriegs-Läufen Kriegen Kriegs-Zeiten wiederum erneut einrichten lassen als Notwendigkeit dieses bis bisher gnädigsten ziemliche Aufwendung hoher sei gegen ausgegeben verkündet Haubt-Statt Haupt-Stadt Residenz-Stadt Oktober
    Bayern ; Karl
    1734
    Online Buch
  13. Von Gottes Gnaden, Wür Carl Albrecht, in Ober: und Nidern-Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leuchtenberg [et]c. [et]c. Entbiethen allen und jeden unseren Hof-Raths-Præsidenten, Vicedomen, Rentmaistern, Pflegern, Pflegs-Commissarien, Verwaltern, Richtern, und all Unseren Beambten, dann denen von unser lieb- und getreuen Landschafft, auch allen Ständen, und ins gemein unseren sammentlichen Unterthanen, Unseren Gruß und Gnad zuvor. Nachdeme sich bey denen in unseren Landen zu Bayrn, und der Obern-Pfaltz vorgangenen Land-Berechnungs-Commissionen, insonderheit aber bey denen vorgenommenen Inquisitions-Processen vilfältig bezaiget, daß unsere Lands-Unterthanen die für ihre Erlagen erhaltene Steur- und Anlags-Zetln verlohren, und also ihre Vorgeben- aber von denen Inquisiten, so gemaintlich unrichtige Manualia gehalten, widersprochene Bezahlungen, wie sich gezimmet, nit belegen können, wodurch dann vilfältig, aintweders ihnen Unterthanen, da sie zu doppelter Erlag angehalten worden, oder Unserm höchsten Ærario Unrecht und Schaden zugezogen worden ist, Wür aber solch gefährlich bißherigen Unrichtigkeiten länger zuezusehen keinesweegs gedencken, Als haben Wür mit vorgängiger Berathschlagung unserer lieb- und getreuen Landschafft, die thails Orthen schon in dem Schwung gehent- auch in anderen Länderen übliche Büechel nunmehro Generaliter in unsern Landen zu Bayrn und der Obern-Pfaltz, auch Land-Grafschafft Leuchtenberg einzuführen ... gnädigst entschlossen ... : Geben in Unserer Haupt: und Residenz-Statt München den 20. August. 1734. : 1734-08-20 : Wir Obern-Bayrn Ober-Bayern Nieder-Bayern Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf des Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst entbieten Hof-Rats-Präsidenten Vizedomen Stellvertretern Statthaltern Rentmeistern Amtspflegern Pflegs-Kommissaren Beamten den denjenigen lieben treuen Landschaft Landständevertretung insgemein sämtlichen allen Untertanen Gruß Gnade bei Land Ländern vorgegangenen stattgefundenen abgehaltenen Landes-Berechnungs-Kommissionen insbesondere Inquisitions-Prozessen Untersuchungs-Prozessen Strafverfahren vielfältig vielfach bezeigt gezeigt Landes-Untertanen Abgaben erhaltenen Steur-Zetln Steuer-Zettel Anlagen-Zetteln Abgaben-Zettel verloren vorgeblichen behaupteten Angeklagten welche gemeintlich im Allgemeinen Manuale Bücher Journale geführt bestrittenen Zahlungen geziemt richtig rechtmäßig nicht entweder Abgabe Aearium Ärar Staatsvermögen gefährlichen bisherigen zuzusehen keineswegs gedenken also vorhergehender Beratschlagung Beratung teils einigen Orten Schwange gehenden üblichen Büchel Büchlein nunmehr allgemein Land-Grafschaft beschlossen gegeben ausgegeben verkündet Haupt-Statt Haupt-Stadt Residenz-Stadt
    Bayern ; Karl
    1734
    Online Buch
  14. Von Gottes Genaden, Wir Carl Albrecht, in Obern und Nidern Bayrn, auch der Oberen Pfaltz Herzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, des Heil. Röm. Reichs Ertz-Truckses, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leuchtenberg, [et]c. [et]c. Entbieten allen und jeden Unsern Hof-Raths-Præsidenten, Vice-Domen, Vice-Stadt-Haltern, Räthen, Pflegern, Richtern, Castnern, Mautnern, und all anderen Unsern Beambten, nit weniger Unsern Land-Ständen, Unserer Chur-Fürstenthum, und Landen, Prælaten, Grafen, Herrn, Ritterschafft, auch Städt, und Märckten, und ins gemein allen Unsern Unterthonen, Unser Gnad, und Gruß zuvor, und geben denenselben zuvernehmen, daß, gleichwie Weyland Unser Hochgeehrtist-geliebster Herr Vatter und Vorfahrer Chur-Fürst Liebden hochseel. auf Ansuchen Unsers geliebsten Herrn Vötters, des Churfürsten von Cölln Liebden, [et]c. ... der Hof- und Ertz-Bruderschafft S. Michaëlis Archang. zu Josephs-Burg in der Hof-March Berg am Laimb nächst allhier, schon im Monat Jenner 1722. die Gnädigist Verschaffung gethan haben, daß nach Innhalt Sr. Kayserlichen Majestät, erwehnter Archi-Confraternitet, allergnädigist ertheilt- widerhollten Privilegien, die zu diser Andacht benöthigte guldene, silberne, Metall, oder messingene Bruderschafft-Pfenning, Testimonia, und Büchlein, auch in Unsern Landen zu Bayrn, und der obern Pfaltz nit nachgedruckt, geprägt, nachgestochen, feil gehalten, noch zum Verkauff herumb getragen werden: sondern ... der Archi-Confraternitet einzig und alleinig zuthun, zustehen solle, Wir .... abermahlen ... ernstlich befelchen, aller Orthen die zuverlässige Verfügung ... zuthun, daß solche ... Requisita, weder von denen Petschier: oder Kupfferstechern, Goldschmidten, Messing: oder Rottgiessern, dann denen Buchdruckern, noch jemand anderen, wer es auch seye, nit nachgedruckt, geprägt, feil gehalten, herumb getragen, oder verkaufft ... werden sollen ... : Geben in Unserer Haupt- und Residentz-Stadt München den 19. Junij 1733. : 1733-06-19 : Gnaden Oberen Niederen Ober-Bayern Nieder-Bayen Ober-Pfalz Pfalz-Graf bei Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst Unseren Hof-Rats-Präsidenten Vize-Domen Stellvertretern Vize-Statthaltern Räten Amtspflegern Verwaltern Kastnern allen Unseren Beamten nicht Kur-Fürstentümer Länder Herren Ritterschaft Städten Märkten insgemein Untertanen Gnade Gruß denselben ihnen vernehmen Weiland Hochgeehrtest-Geliebtester Vater Vorfahre Vorgänger hochseelig geliebtesten Vetters Kur-Fürsten Köln Hof-Bruderschafft Hof-Bruderschaft Erz-Bruderschaft Sankt Archangelis Hof-Mark Laim hier Nähe Januar Gnädigste Verordnung getan Inhalt Wortlaut Willen Seiner Kaiserlichen erwähnter Archi-Konfraternität allergnädigst ertheilten erteilten wiederholten dieser benötigten goldenen silbernen Bruderschafts-Pfennige Bekenntnisse Abzeichen Land Ländern nicht feilgehalten angeboten verkauft Verkauf herum herumgetragen umhergetragen tun abermals ernsthaft streng befehlen Orten überall Requisiten den Petschierstechern Siegelstechern Kupferstechern Goldschmieden Messinggießern Rotgießern weiterhin Buchdruckern anderem sei gegeben ausgegeben verkündet Haupt-Stadt Residenz-Stadt Iunii Juni
    Bayern ; Karl ; et al.
    1733
    Online Buch
  15. Von Gottes Gnaden, Wür Carl Albrecht, in Ob- und Nidern Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leuchtenberg. [et]c. Unsern Grueß zuvor Obschon, vermög der zuruck erhaltenen Recepisse, allen unseren Zohl- und Mautt-Beambten, daß unterm 23. Decembris verwichenen Jahrs in Mautt-Sachen außgeförtigt: gnädigste General-Mandat, durch die hiemit abgesendt aigene Pothen richtig eingelifert: in welchem unter andern gnädigst anbefolchen worden, über die hierinnen enthaltene Puncten deren fördersambist pflichtmäßige Berichten zu unserer Hof-Cammer gehorsambist zu erstatten, So müessen Wür jedoch zu unserm Mißfallen vernemmen, wasmassen nit nur vile aus Ihnen hiermit zu dato noch nit eingelangt seyen, sondern auch, daß von denenselben: noch in andere Weeg solch unserm gnädigsten Anbefelchen, die schuld-gehorsambiste Folge nit geleistet werde ... : Wir Obern Oberen Ober-Bayern Niederen Nieder-Bayern Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf bei des Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst Unseren Gruß obwohl vermöge zurück zurückerhaltenen Empfangsbestätigungen Zohl-Beambten Zoll-Beamten Maut-Beamten am Dezember abgelaufenen letzten Jahres Maut-Sachen ausgefertigte hiermit abgesandten eigenen Boten eingeliefert anbefohlen befohlen hierin enthaltenen Punkte ihre fördersamst unaufschieblichen sofortigen pflichtschuldigen verpflichtenden Hof-Kammer gehorsamst müssen vernehmen welchermaßen welcherart wie nicht viele von bisher bis jetzt seien denselben ihnen auf Art Weise solche Unserem Anbefehlen Befehl gehorsamste pflichschuldige verpflichtende wird : 1731-10-24
    Bayern ; Karl
    1731
    Online Buch
  16. Von Gottes Gnaden, Wür Carl Albrecht, in Ober: und Nidern-Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leichtenberg [et]c. Entbietten allen und jeden Unseren Hof-Raths, und Hof-Cammer-Præsidenten, Statthaltern, Vicedomen, Cantzlern, Renntmaistern, Räthen, Pflegern, Pflegs-Commissarien, Verwaltern, Mauttnern, Zollnern, Hofmarchs-Inhabern, deren Richtern, und all unseren Beambten, auch Underthanen in gesambt Unserer Landten zu Bayrn, und der Obern-Pfaltz Unsern Grueß, und Gnad zuvor, und geben denenselben anmit zuvernemmen. Es ist vorhin männiglich wissend, was Wür zu Handhabung der mit Unseren gnädigisten Privilegio, durch Johann Georgen Lyndauer & Consortibus, allschon in Anno 1727. abhin, allhier in München errichten Fabricatur deren Müller-Beitl-Tüecher, bereits unterm 25. Aprill ferttigen Jahrs, vor ein gemessen gnädigistes General-Mandatum in Truck außfertigen lassen, Nun würdet Uns aber zu unserem höchsten Mißfallen hinterbracht, wie daß von Seiten sehr viler unserer Pfleg-Gerichter, und derer hierinnen situierten Ständen disem Unserm gnädigisten Mandato, bißhero dergestalten fahrläßig, und schlecht nachgelebt worden, daß fast die mehriste aintweders so gar dessen gnädigist-anbefolchene Publication, noch biß dise Stund gäntzlichen unterlassen, oder da endlichen dise beschehen, anderseits die nebenbey angeschaffte Beschreib: und Blumbierung der bey denen hieländischen Handlsleuthen, und Crämmern, verhandenen vorräthigenderley Müller-Beitl-Tüecher, nochzumahl keineswegs vorgenommen: zum allerwenigisten aber, die jeden Pfleg-Gerichts: und übriger Orthen, hierüber abgeforderte designationes, dato zu unserem Commercii-Collegio allhero eingesendet haben ... : Geben in Unserer Haubt: und Residenz-Statt München, den 11. Junij Anno 1731. : 1731-06-11 : Wir Obern-Bayrn Ober-Bayrn Nieder-Bayern Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf bei des Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst Leuchtenberg entbieten Hof-Rats-Präsidenten Hof-Kammer-Präsidenten Vizedomen Stellvertretern Kanzlern Rentmeistern Räten Amtspflegern Pflegs-Kommissaren Mautnern Zöllnern Hofmarks-Inhabern Beamten Untertanen gesamt allen Landen Länder Unseren Gruß Gnade denselben ihnen hiermit vernehmen bekannt zuvor bereits jedermann allseits zur Unserem Privileg schon seit hier Fabrikatur Fabrikation Fabrik Müller-Beutel-Tücher Müller-Taschen-Tücher am April abgelaufenen letzten Jahres für streng gnädigstes General-Mandat Druck ausfertigen ausgeben wird berichtet vieler Pfleg-Gerichte Gerichtsorte hierin ansässigen diesem Unseren bisher dergestalt derart so gefolgt mehrsten meisten sogar gnädigst anbefohlene befohlene Publikation Veröffentlichung bis dieser Stunde jetzt heute gänzlich endlich diese geschehen vollzogen nebenbei dabei angeforderte geforderte Beschreibung Kennzeichnung hierländischen inländischen Handelsleuten Kaufleuten Krämern vorhandenen vorrätigen zumal allerwenigsten Pflegs-Gerichten Gerichtsorten Orten Designationen Berichte bisher Kommerz-Kollegium Handels-Kollegium gegeben ausgegeben verkündet Haubt-Statt Haupt-Stadt Residenz-Stadt Iunii Juni
    Bayern ; Karl ; et al.
    1731
    Online Buch
  17. Von Gottes Genaden, Wür Carl Albrecht, in Ober: und Nidern-Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leichtenberg [et]c. Entbietten allen und jeden Unseren Hof-Raths-Præsidenten, Vicedomen, Pflegern, Mauttnern, Zollnern, Mautt- und Zohl-Gegenschreibern, Bey- oder Orth-Mauttnern, wie auch allen Kauff- und Handlsleuthen: dann Schöf: Flöß: und Land-Fuhrleuthen, und ins gemain allen und jeden, Unsern Grueß, und Gnad zuvor; Und geben denenselben hiemit zuvernemmen. Wasmassen Uns nit nur verschaidentlich unterthänigist referiert worden, sondern es hat sich auch mittels der alljährlich abgelegten Rechnungen, in der Thatt selbsten gezaigt, welchergestalten einige Jahre hero, die Mautt: und Zohl-Geföhl in Unseren Landen zu Bayrn, und der Obern-Pfaltz, solchermassen abgenommen haben, daß nunmehr die hiervon zubestreitten seyente Wässer-Bschlächt, und Strassen-Reparations-Cössten, wenigistens bey denen mehristen Orthen, fast nit mehr entrichtet werden können ... : Geben in Unserer Haubt: und Residenz-Statt München den 23. Decemb. Anno 1730. : Zollrecht : 1730-12-23 : Gnaden Wir Obern-Bayrn Ober-Bayern Nieder-Bayern Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf bei des Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst Leuchtenberg entbieten Hof-Rats-Präsidenten Vizedomen Mautnern Mautt-Gegenschreibern Maut-Gegenschreibern Mautprüfern Zoll-Gegenschreibern Zollprüfern Bey-Mauttnern Bei-Mautnern Hilfsmautnern Orts-Mautnern Zöllnern Kauffleuthen Kaufleuten Handelsleuten Schöf-Fuhrleuthen Schiffs-Fuhrleuten Schiffern Flöß-Fuhrleuthen Floß-Fuhrleuten Flößern Land-Fuhrleuten gemein insgemein Unseren Gruß Gnade denselben ihnen hiermit vernehmen welchermaßen nicht verschiedentlich untertänigst berichtet Tat selbst gezeigt welchergestalt welcherart seit einigen Jahren Mautt-Geföhl Maut-Gefälle Maut-Einnahmen Zoll-Gefälle Zoll-Einnahmen Abgaben Land Ländern so bestreiten bestreitenden seiende seienden Wasser-Beschlächt Wasser-Beschläge Uferbefestigungen Dämme Straßen-Reparations-Kosten wenigstens den mehrsten meisten Orten gegeben ausgegeben verkündet Haubt-Statt Haupt-Stadt Residenz-Stadt Decembris Dezember
    Bayern ; Karl
    1730
    Online Buch
  18. Von Gottes Genaden Maximilian Emanuel, in Ober- und Nidern Bayrn, auch der Obern-Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truchseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leuchtenberg, [et]c . Unsern Gruß zuvor [] Nachdem der erste Termin, zu Erlag deß, an statt deß auffgehobenen Taback-Appalto, auff die Herd- oder Feurstätt jährliche mit 15. kr. gelegten Surrogati, schon vor geraumer Zeit verfallen ... So wollen Wir unser vorig- hiernfahls erlassen- gemessene Verordnungen hiemit specialiter, mit der Commination, ernstlich widerhollet haben, daß, wofern von denen saumigen Orthen, welche dem dir anvertrauten Gericht incorporirt, die voranbefolchen: accurate Beschreibungen, sambt den Geltern, à die recepti innerhalb 14. Tägen nicht eingesendet werden solten ... Wir folgsamb, ohne weitern Anstand, durch aigene Abordnung unserer Cantzley-Verwandten, auff der Morosen Unkosten, sowohl mit der Beschreibung, als Einhaischung der Gelter, so gewiß executivè verfahren lassen würden, als dise Oblag bey jedem Hauß-Vatter ohne das ein weniges betrifft ... : Gnaden Ober-Bayern Niederen Nieder-Bayern Oberen Ober-Pfalz Pfalz-Graf bei des Heiligen Römischen Kur-Fürst Unseren Abgabe Abführung anstatt anstelle aufgehobenen Tabak-Privilegs Tabak-Monopols auf Herd-Stätten Feuerstätten Haushalte jährlich Kreuzern belegten Surrogate Ausgleichszahlungen vorigen hierüber erlassenen eindeutigen hiermit besonders eigens Androhung ernsthaft streng wiederholt sofern säumigen Orten Gerichtsbezirk inkorporiert zugehörig zuvor angeordneten akkuraten genauen Aufstellungen samt Geldern Abgaben ab Empfang Tagen sollten folglich umgehend weiteren Aufschub Frist eigene Kanzlei-Angehörigen Schuldner Kosten Aufstellung Einheischung Eintreibung exekutiv diese Auflage Abgabe Haus-Vater Haushaltsvorstand ohnedies ohnehin wenig
    Bayern ; Emanuel, Maximilian
    1717
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  19. Von Gottes Genaden Wir Maximilian Emanuel, in Ob- und Nidern Bayrn- auch der Obern Pfaltz Hertzog, Pfaltz-Graf bey Rhein, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Truckseß, und Chur-Fürst, Land-Graf zu Leuchtenberg, [et]c. [et]c. Entbiethen allen Unsern Obristen- Hof- und Lands-Hofmeistern, Hof-Raths-Præsidenten, Vitzdomben, und Haupt-Leuthen, Renntmeistern, Pflegern, Forstmeistern, Richtern, Castnern, Burgermeistern, und ins gemein, all Unsern Officiren, Dienst- und Ambt-Leuthen, auch denen Unserigen von der Landschafft aller hierunter begriffenen Ständte, Unterthanen, Gemaindten, und immer angehörigen, Unseren Gruß, und Gnad zuvor. Demnach Wir mißfälligist vernemmen müssen, daß, ob zwar Unsere Lande zu Bayern und Pfaltz, die vorgangene Kriegs-Zeiten an dem edlen Wildpräd vorhin fast gäntzlichen außgelährt und außgereittet worden, sich jedannoch vil Wildprädschützen bezaigen, welche da auch das Wild ansonsten gehayet, und in den Vermehrungs-Stand gebracht werden wolte, eben dise gute Obsorg und Veranstaltung zu ihrem boßhafften Vortheil mißbrauchen, und sich eben der bessern Zeit und Gelegenheit bedienen, thun ihren sträfflichen Wandel desto füeglicher fortsetzen. Als seynd Wir umb so mehr bemüessiget, die hierüber benöthigte Remedur vorzukehren ... : Geben in Unserer Haupt- und Residentz-Stadt Muenchen den 17. April, 1717. : 1717-04-17 : Gnaden Ober-Bayern Niederen Nieder-Bayern Oberen Pfalz Ober-Pfalz Herzog Pfalz-Graf bei Heiligen Römischen Erz-Truchsess Kur-Fürst entbieten Unseren Obristen Landes-Hofmeistern Hof-Rats-Präsidenten Vitzdomben Vizedomen Statthaltern Haupt-Leuten Rentmeistern Amtspflegern Verwaltern Kastnern Bürgermeistern insgemein Offizieren Dienst-Leuten Amt-Leuten Unsrigen Landschaft Landständevertretung Stände Untertanen Gemeinden Gnade missfälligst vernehmen obwohl Länder vorangegangenen Wildbret zuvor gänzlich völlig ausgelehrt befreit beraubt ausgereitet ausgeritten ausgejagt dennoch viele Wildbretschützen bezeigen zeigen sonst gehegt vermehrt wollte sollte diese Obsorge Fürsorge boshaften Vorteil besseren tun sträflichen füglicher erfolgreicher also sind wir um umso bemüßigt gezwungen hierfür benötigte Heilung Gegenmittel gegeben ausgegeben verkündet Haupt-Stadt Residenz-Stadt
    Bayern ; Emanuel, Maximilian
    1717
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