Circulaire. Im Gefolg der Circulaire-Ordre vom 31. Januar. a.c. wird den sämmtlichen Accise- und Zoll-Aemtern der Inhalt der Königl. Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 29. m.pr. hiermit bekannt gemacht: Daß das Verboth wegen Einbringung des fremden Papiers sich nur allein auf die Böhmischen Papiere, nicht aber auf andere Fremde; bis auf weitere Verfügung erstrecken soll. Es haben also die Accise- und Zoll-Aemter, auch Brigade-Officianten der Churmarck sich hiernach auf das genaueste zu achten, und alle fremde Papiere, exclusive Böhmen, welche zum Gebrauch der Buchdruckereyen eingebracht werden, fernerhin gegen Erlegung der Tarif-mäßigen Gefälle einpassiren zu lassen; Berlin, den 7. Märtz 1780.
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Circulaire. Im Gefolg der Circulaire-Ordre vom 31. Januar. a.c. wird den sämmtlichen Accise- und Zoll-Aemtern der Inhalt der Königl. Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 29. m.pr. hiermit bekannt gemacht: Daß das Verboth wegen Einbringung des fremden Papiers sich nur allein auf die Böhmischen Papiere, nicht aber auf andere Fremde; bis auf weitere Verfügung erstrecken soll. Es haben also die Accise- und Zoll-Aemter, auch Brigade-Officianten der Churmarck sich hiernach auf das genaueste zu achten, und alle fremde Papiere, exclusive Böhmen, welche zum Gebrauch der Buchdruckereyen eingebracht werden, fernerhin gegen Erlegung der Tarif-mäßigen Gefälle einpassiren zu lassen; Berlin, den 7. Märtz 1780.
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