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Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... fügen hiermit zu wissen: daß, da die Verordnung vom 30. Aug. 1772. nach welcher zum Besten der Kinder erster Ehe, jedesmalen bey deren Trennung durch das Absterben eines der Ehegatten, nach Ablauf der ersten 6 Wochen, die Inventarisation über dessen Vermögen vorgenommen werden sollte .... aufgehoben worden ist..

Nassau-Usingen, Friedrich August von (1738-1816)
[S.l.]
Sammelwerk, Gedruckte Ressource - [2] Bl.

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Titel:
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... fügen hiermit zu wissen: daß, da die Verordnung vom 30. Aug. 1772. nach welcher zum Besten der Kinder erster Ehe, jedesmalen bey deren Trennung durch das Absterben eines der Ehegatten, nach Ablauf der ersten 6 Wochen, die Inventarisation über dessen Vermögen vorgenommen werden sollte .... aufgehoben worden ist..
Autor/in / Beteiligte Person: Nassau-Usingen, Friedrich August von (1738-1816)
Veröffentlichung: [S.l.]
Medientyp: Sammelwerk
Datenträgertyp: Gedruckte Ressource
Umfang: [2] Bl.
Sonstiges:
  • Vorlageform des Erscheinungsvermerks: So geschehn Biebrich am 26. Nov. 1804.
  • In Fraktur
  • Reproduktion: Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... fügen hiermit zu wissen: daß, da die Verordnung vom 30. Aug. 1772. nach welcher zum Besten der Kinder erster Ehe, jedesmalen bey deren Trennung durch das Absterben eines der Ehegatten, nach Ablauf der ersten 6 Wochen, die Inventarisation über dessen Vermögen vorgenommen werden sollte .... aufgehoben worden ist...
  • Fächer: 330 Geschichte; 130 Landeskunde Region Koblenz
  • hbz Verbund-ID: HT017167768

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