Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... fügen hiermit zu wissen: daß, da die Verordnung vom 30. Aug. 1772. nach welcher zum Besten der Kinder erster Ehe, jedesmalen bey deren Trennung durch das Absterben eines der Ehegatten, nach Ablauf der ersten 6 Wochen, die Inventarisation über dessen Vermögen vorgenommen werden sollte .... aufgehoben worden ist..
[S.l.]
Sammelwerk, Gedruckte Ressource
- [2] Bl.
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Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... fügen hiermit zu wissen: daß, da die Verordnung vom 30. Aug. 1772. nach welcher zum Besten der Kinder erster Ehe, jedesmalen bey deren Trennung durch das Absterben eines der Ehegatten, nach Ablauf der ersten 6 Wochen, die Inventarisation über dessen Vermögen vorgenommen werden sollte .... aufgehoben worden ist..
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Autor/in / Beteiligte Person: | Nassau-Usingen, Friedrich August von (1738-1816) |
Veröffentlichung: | [S.l.] |
Medientyp: | Sammelwerk |
Datenträgertyp: | Gedruckte Ressource |
Umfang: | [2] Bl. |
Sonstiges: |
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